MWST-Rechner 2025

 

Für die Schweiz

Du kennst das: Du brauchst rasch den Betrag mit oder ohne MwSt., doch im Kopf wird’s schnell kompliziert. 🤯

Mit dem MWST-Rechner für die Schweiz siehst du in Echtzeit, wie viel Mehrwertsteuer du aufschlagen oder abziehen musst. Schnell und easy, Wikinger-Style! 🤘

1. Gib deinen Betrag ein (mit Punkt oder Komma für die Dezimalstellen).

2. Wähle den gewünschten Satz (Normalsatz 8.1 %, reduziert 2.6 % oder Sondersatz 3.8 %). Siehe dazu auch die Infobox unten.

3. Entscheide dich für Netto → Brutto oder Brutto → Netto.

Direkt darunter erhältst du übersichtlich deinen umzurechnenden Betrag, die auf- bzw. abgerechnete MWST und das Endergebnis. Ganz ohne Excel und komplizierte Formeln! 🪓

MWST-Satz wählen:

Ergebnis bei 8.10 % MWST

Ohne MWST (Netto)
MWST-Betrag
Mit MWST (Brutto)
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00

Info zu den Steuersätzen

Quelle: Eidg. Steuerverwaltung Bern

 

Normalsatz: 8,1 %
Alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.
Reduzierter Satz: 2,6 %
Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,6 % erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:
  • Wasser in Leitungen
    (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz);
  • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
    (Einzelheiten gemäss Ziff. 4 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Vieh, Geflügel;
  • Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
  • Getreide;
  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
    (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss Ziff. 2.1.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Medikamente
    (Art. 49 MWSTV);
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
    (Art. 50 und 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);
  • Produkte für die Monatshygiene (ab 01.01.2025).
Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:
  • elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
    (Art. 51a und 52 MWSTV);
  • Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbespots);
  • im Bereich der Landwirtschaft erbrachte Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
  • von der Steuer ausgenommene Leistungen (Umsätze) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 – 16 MWSTG, unter der Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.
Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.
Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %
Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,8 % findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.
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